· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung
| Es bleibt dabei: Kinder dürfen nicht beitragsfrei über einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil mitversichert werden, wenn der andere Ehepartner privat versichert ist und ein höheres Einkommen bezieht, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Das hat das BVerfG klargestellt. |
Eine berufstätige und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Frau hatte beim BVerfG Beschwerde eingelegt. Sie ist mit einem selbstständigen privat krankenversicherten Rechtsanwalt verheiratet. Die vier gemeinsamen Kinder sind ebenfalls privat krankenversichert. Für eine beitragsfreie Familienversicherung der Kinder über die Frau waren die gesetzlichen Voraussetzungen in § 10 SGB V nicht erfüllt. Die Frau sah sich gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt, bei denen eine Familienversicherung in solchen Fällen möglich ist. Das BVerfG hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung werde über die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend berücksichtigt. Die Ungleichbehandlung von Ehen mit Kind und eheähnlichen Gemeinschaften mit Kind finde ihre Rechtfertigung in der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Würde man die Regelung für Verheiratete auf unverheiratete Paare übertragen, sei das nicht für Krankenkassen handhabbar. Sie müssten ständig das Vorliegen der einkommenabhängigen Voraussetzungen prüfen (Beschluss vom 14.6.2011, Az: 1 BvR 429/11; Abruf-Nr. 112460).