01.02.2007 | Krankenversicherung
Betriebsrenten: Abzug der Krankenversicherungsbeiträge
Nicht abgeführte gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten können auch noch Jahre später von den laufenden Betriebsrentenzahlungen einbehalten werden. Die Regelung, dass ein unterbliebener Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vom Gehalt eines Arbeitnehmers grundsätzlich nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden darf (§ 28g Sozialgesetzbuch IV), gilt nicht für Betriebsrenten. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2006, Az: 3 AZR 806/05; Abruf-Nr. 063687 )
Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 2 | ID 97671