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01.03.2005 | Krankenversicherung

Leistungsbeschränkung ist klar erkennbar

Ein privat krankenversicherter Versicherungsnehmer beanspruchte Kostenersatz für eine stimm- und sprechtherapeutische Behandlung bei einer Atem-, Stimm- und Sprechlehrerin, die nicht zugleich Logopädin ist. Der zu Grunde liegende Versicherungsvertrag regelt, dass Kosten hierfür nur ersetzt werden, wenn die Behandlung ein Logopäde vornimmt. Mit Hinweis auf diese Klausel verweigerte die Krankenversicherung die Übernahme der Kosten.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dem an und stellte klar, dass die vereinbarte Klausel weder "überraschend" sei noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Der Leistungsausschluss sei klar erkennbar. Der Vertragszweck sei durch diese Klausel ebenfalls nicht gefährdet, weil eine medizinisch notwendige Heilbehandlung übernommen werde. (Urteil vom 28.10.2004, Az: IV ZR 141/03; Abruf-Nr.  042973 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 2 | ID 97308