28.03.2008 | Krankenversicherung
Sie können Mitarbeiter bei der Krankenkasse anmelden
Das Recht eines Mitarbeiters zum Beitritt in die Krankenkasse seiner Wahl kann auch der Arbeitgeber ausüben. Der Mitarbeiter muss sich nicht persönlich bei der Krankenkasse anmelden.
In dem vom Sozialgericht (SG) Würzburg entschiedenen Fall hatte ein neu eingestellter Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt, bei welcher Krankenkasse er versichert sein möchte. Der Arbeitgeber meldete ihn daraufhin innerhalb der zwei Wochen bei der Krankenkasse an. Bereits wenige Tage nach Arbeitsbeginn erlitt der Mitarbeiter einen schweren Unfall. Die Krankenkasse seiner Wahl fühlte sich daraufhin nicht zuständig, weil die Anmeldung nur durch den Arbeitgeber erfolgt sei. Damit sei die Krankenkasse zuständig, bei der der Mitarbeiter zuletzt versichert gewesen war (§ 175 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch V). Nein, entschied das SG und verpflichtete die Krankenkasse, den Mitarbeiter als Mitglied zu führen und ihm entsprechende Leistungen zu erbringen. (Urteil vom 29.11.2007, Az: S 2 KR 248/02) (Abruf-Nr. 080182)