27.05.2010 | Krankenversicherung
Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Vertragsumstellung 2008
Wird ein bestehender Versicherungsvertrag unter „Wahrung seiner Identität modifiziert“ und ohne wesentliche Umgestaltung des Vertragsverhältnisses fortgeführt, gilt für Änderungen im Jahr 2008 das „alte“ Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im Streitfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ging es um folgenden Fall: Der Versicherungsnehmer hatte 2006 auf einem Antragsformular eine Kranken- und Pflegeversicherung bei einem Versicherer abgeschlossen. 2008 beantragte er eine Tarifänderung bei der Kranken- und Pflegeversicherung. Im Rahmen der Antragsprüfung stellte der Versicherer fest, dass der Versicherungsnehmer Gesundheitsfragen sowohl 2006 als auch 2008 falsch beantwortet hatte. Daraufhin trat er wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag über die Krankenversicherung gemäß § 16 Absatz 2 VVG alter Fassung zurück. Das OLG bestätigte die Wirksamkeit des Rücktritts nach altem Recht. Bei einer Modifizierung des Versicherungsvertrags sei der Zeitpunkt der Entstehung des Vertragsverhältnisses entscheidend. Daher sei das alte VVG anwendbar. (Urteil vom 11.3.2010, Az: 9 U 77/09) (Abruf-Nr. 101011)