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01.09.2005 | Kreditvermittlung

FG Hamburg: Umsatzsteuerbefreiung auch für Auslagenersatz eines Kreditvermittlers

von Steuerberaterin Jessica Heep, Meinerzhagen

Das Thema Umsatzsteuerbefreiung bei der Kreditvermittlung nach §  4 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) nimmt kein Ende. Zwar hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) schon dazu geäußert. Doch noch ist längst nicht alles klar, wie ein Fall zeigt, den das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden hat.

Vertragliche Vereinbarung zu einer Partei

Nach Ansicht des BFH kommt es für die Umsatzsteuerbefreiung nicht nur darauf an, welche Tätigkeit der Vermittler ausübt, sondern auch, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Vermittler und/oder der Bank abgeschlossen ist (Urteil vom 9.10.2003, Az: V R 5/03; Abruf-Nr.  032589 ).

Umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung

Umsatzsteuerpflichtig ist daher die Tätigkeit eines Untervermittlers, der nur in Vertragsbeziehung zu seinem Hauptvertreter steht.

Umsatzsteuerpflichtige Kreditvermittlung
Bedeutung des BFH­Urteils für die Praxis

Das BFH-Urteil brachte erhebliche Konsequenzen für die Praxis: Die Vermittlungstätigkeit durch eingeschaltete Untervermittler ist umsatzsteuerpflichtig, sofern diese keine Leistung gegenüber dem Kunden oder der Bank erbringen, sondern allein gegenüber dem Hauptvermittler. Dessen Tätigkeit bleibt jedoch weiter von der Umsatzsteuer befreit, soweit dieser eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden oder der Bank abschließt.

Umsatzsteuerfreier Auslagenersatz

Mit der Frage, welche Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sind, hat sich das FG Hamburg beschäftigt (Urteil vom 16.2.2005, Az: II 240/04; Abruf-Nr.  051556 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Ein selbstständiger Kreditvermittler schloss zwei Arten von Verträgen mit seinen Vertragspartnern: