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29.01.2009 | Kündigung der Lebensversicherung

Verluste zählen steuerlich nicht immer

In Deutschland kündigt fast jeder zweite Versicherte seine Lebensversicherung vor Fälligkeit. Die steuerlichen Folgen sind unterschiedlich, je nachdem ob der Vertrag vor oder ab 2005 abgeschlossen wurde.  

 

Steuerregeln bei Altpolicen

Der Verlust aus einer vor 2005 abgeschlossenen Police ist nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt ein unbedeutender Vorgang auf der Vermögensebene. Damit tritt die Finanzverwaltung Medienberichten entgegen, wonach Finanzämter die Verluste aus Kündigungen von bis 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen als absetzbare Werbungskosten anerkennen würden (Schreiben vom 4.11.2008, Az: S 2252 A - 20 - St 219; Abruf-Nr. 090001).  

 

Die Differenz aus dem Rückkaufswert und der höheren Beitragssumme stellt daher weder Werbungskosten noch negative Kapitaleinnahmen dar. Das gilt auch für die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten der Versicherer sowie an Dritte direkt gezahlte Vermittlungsgebühren (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2001, Az: VIII R 29/00; Abruf-Nr. 020009).