02.09.2010 | Kündigung des Agenturvertrags
So prüfen Sie die Kündigung und wehren sich erfolgreich gegen den Versicherer
von Rechtsanwalt Bernd Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
Kündigt der Versicherer den Agenturvertrag, ist das erst einmal ein Schock für jeden Versicherungsvertreter. Doch das sollte Sie nicht dazu veranlassen, in Lethargie zu verfallen - im Gegenteil. Unverzügliches Handeln ist angesagt. Es gilt, berechtigte Ansprüche zu wahren. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie das am besten erreichen.
Wahrt die Kündigung die Form?
Erhalten Sie eine Kündigung, prüfen Sie zuerst, ob die Kündigung formal in Ordnung ist. Achten Sie auf folgende drei Punkte:
Befugter Vertragspartner?
Handelt es sich bei dem, der die Kündigung ausgesprochen hat, tatsächlich um Ihren Vertragspartner? Oder hat ein anderes Unternehmen des Konzerns gekündigt, mit dem Sie keine direkten Vertragsbeziehungen haben? Hat gar jemand unterzeichnet, der laut Handelsregister nicht vertretungsberechtigt ist? Ist das der Fall, ist die Kündigung unwirksam. Das eröffnet verschiedene Möglichkeiten, die mit dem Rechtsbeistand abgeklärt werden müssen.
Ordentliche Vertretung?
Spricht ein Vertreter Ihres Vertragspartners, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, die Kündigung für den Versicherer aus, muss er dies unter Vorlage einer Originalvollmacht tun (§ 174 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Ist dies nicht der Fall, weisen Sie die Kündigung unter Hinweis auf das Fehlen der Vollmacht durch Brief an den Vertreter zurück. Tun Sie das sofort. Denn die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen.
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