30.09.2010 | Kündigung des Agenturvertrags
Vertreter darf bei Benachteiligung nach ordentlicher Kündigung fristlos kündigen
von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
Vertreter, die das Agenturverhältnis ordentlich gekündigt haben, werden oft - das zeigt die Praxis - bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gezielt benachteiligt, beeinträchtigt oder in ihrer Tätigkeit behindert. Dass der Vertreter dem nicht schutzlos ausgeliefert ist, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden hat. Es hat dem Vertreter das Recht zur fristlosen Kündigung eingeräumt.
Der zugrunde liegende Fall
Der Versicherungsvertreter war seit 1991 für den Versicherer tätig. Dem Vertreter wurde in den letzten Jahren ein Rabattkontingent zur Verfügung gestellt, wonach er Kfz-Versicherungen jeweils mit einem Rabatt von 25 Prozent anbieten durfte. Mit Schreiben vom 26. März 2008 kündigte er sein Agenturvertragsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2008. Auch danach vermittelte er zahlreiche Kfz-Versicherungen mit Rabatt.
Abmahnung und fristlose Kündigung durch Vertreter
Im Juni 2008 riefen den Vertreter zwei Kunden an, denen er eine Kfz-Versicherung mit 25 Prozent Rabatt vermittelt hatte, weil der Versicherer die Police ohne Rabatt ausgestellt hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 2008 ließ der Vertreter den Versicherer deshalb auffordern, den bisher gewährten Rabatt bis zum Vertragsende zur Verfügung zu stellen. Das Schreiben enthält auch eine Abmahnung, dass der Vertreter andernfalls das Vertragsverhältnis fristlos kündigen wird.
Der Versicherer erwiderte mit Schreiben vom 25. Juli 2008, dass die Filialdirektion München entschieden habe, Agenturen im gekündigten Vertragsverhältnis kein Rabattkontingent mehr zur Verfügung zu stellen. Der Vertreter kündigte daraufhin fristlos mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli 2008. Das ließ der Versicherer nicht auf sich sitzen.
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