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10.01.2008 | Künstlersozialabgabe

Aufträge an Webdesigner – Künstlersozialabgabe fällig

Lassen Sie Ihre Werbung oder Ihren Internet-Auftritt von einem freiberuflichen Grafiker, Webdesigner oder Werbetexter gestalten? Dann müssen Sie die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen. Selbstständige Kreative gelten nämlich laut Gesetz als Künstler und sind trotz ihrer Selbstständigkeit sozialversichert.  

Hintergrund: Die entsprechende Abgabepflicht gibt es schon lange. Nur wurde bisher kaum überprüft, ob sie auch eingehalten wird. Das hat sich komplett geändert. Seit dem 1. Juli 2007 prüft nämlich die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob Unternehmen ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfüllen und die Künstlersozialabgabe entrichten (Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes; Abruf-Nr. 072422). Damit werden künftig alle abgabenpflichtigen Unternehmen erfasst. Stellt der Prüfer fest, dass Sie Ihre Abgabe- und/oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, müssen Sie mit Nachzahlungen und Bußgeldern rechnen.  

Unser Service: Im Internet (www.iww.de) finden Sie unter der Abruf-Nr. 073656 einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema.  

Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 2 | ID 116848