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01.05.2006 | Kundeninformation

Arbeitslose müssen Sparguthaben verbrauchen

Arbeitslose müssen ihr Guthaben auf Sparbüchern verbrauchen, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entsteht. Das Guthaben zählt nicht zum geschützten Vermögen. Arbeitslose müssen es antasten, auch wenn sie es für die Altersvorsorge eingeplant haben, entschied das Landessozialgericht Hessen. Begründung:

  • Die subjektive Zweckbestimmung "Altersvorsorge" reiche nicht aus. Sie müsse vielmehr mit einer klaren Vermögensdisposition einhergehen. Dazu gehöre eine strikte Reservierung des Vermögens für den Zweck der Alterssicherung, wie etwa bei Kapitallebensversicherungen.
  • Das Sparguthaben lasse dagegen eine solch strikte Reservierung zur Altersvorsorge vermissen, weil das Vermögen auf den Sparkonten frei verfügbar sei. (rechtskräftiges Urteil vom 20.2.2006, Az: L 9 AL 896/03; Abruf-Nr.  060918 )
    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 4 | ID 97529