01.09.2007 | Kundeninformation
Entschädigungen aus einer Praxis-Ausfallversicherung
Leistungen, die ein Selbstständiger aus einer dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden Praxis-Ausfallversicherung erhält, sind steuerpflichtig und erhöhen den Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern gelangt. Gründe:
- Bei einer Versicherung über einen grundsätzlich neutralen Vorgang kann der Selbstständige wählen, ob er die Police dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnet.
- Die Versicherung gilt als betrieblich, wenn er die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abgezogen hat.
- Hat er sich für den betrieblichen Bereich entschieden, sind die späteren Wertzuflüsse als Einnahmen zu versteuern.
Wichtig: Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt die laufenden Betriebsaufwendungen bei Krankheit, Unfall oder Unterbrechung des Praxisbetriebs. Es handelt sich nach Ansicht des FG nicht um eine Krankentagegeldversicherung, die krankheitsbedingte Aufwendungen und Einnahmeausfälle des Inhabers abdeckt. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen VIII R 6/07 ist das Verfahren dort anhängig. (Urteil vom 20.12.2006, Az: 3 K 384/05) (Abruf-Nr. 071645)