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22.02.2008 | Kundeninformation

LV-Verwertung durch Aufnahme eines Policendarlehens

Ein Versicherungsnehmer muss eine Lebensversicherung nicht zwingend auflösen, um daraus Prozesskosten erbringen zu können. Alternativ kann er auch ein Policendarlehen in Anspruch nehmen, das durch Verrechnung mit der Leistung im Erlebensfall getilgt wird. Der Einsatz einer Lebensversicherung zur Bestreitung von Prozesskosten ist zumutbar, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung das Schonvermögen deutlich übersteigt. Im Urteilsfall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart lag der Rückkaufswert bei 7.000 Euro, das Schonvermögen bei 1.600 Euro. (Beschluss vom 9.1.2007, Az: 18 WF 298/06) (Abruf-Nr. 080059)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 4 | ID 117637