01.02.2006 | Kundeninformation
LV-Verwertung ist auch abhängig von Berufsbiografie
Eine Versorgungslücke auf Grund von Kinder-Erziehungszeiten kann einen Härtefall darstellen, der der Pflicht zur Verwertung einer Lebensversicherung nach Überschreiten der Grund- und Altersvorsorge-Freibeträge entgegensteht. Zu diesem Schluss kommt das Bundessozialgericht (BSG).
Begründung: Nach Ansicht des BSG hat der Staat eine Förderpflicht hinsichtlich der Kinder-Erziehung. Er müsse deshalb eine über die Freibetragsregelungen hinausgehende Altersversorgung in dem Umfang schützen, der den durch die Kinder-Erziehung konkret entstandenen Nachteil ausgleichen soll. Vorteile - zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschriebene Kinder-Erziehungszeiten - seien abzuziehen. (Urteil vom 14.9.2005, Az: B 11a/11 AL 71/04 R; Abruf-Nr. 052977 )