01.10.2006 | Kundeninformation und Beratungsprotokoll
Kontroverse Diskussion: Was gilt in punkto Information und Beratung
In der August-Ausgabe haben wir Ihnen auf den Seiten 6 bis 9 eine Kundeninformation, ein Beratungsprotokoll und eine Verzichtserklärung vorgestellt. Das "Versicherungsjournal" kritisierte vier Punkte - völlig zu Unrecht, wie der folgende Beitrag zeigen wird.
Kritikpunkt 1: Es fehle die genaue Darstellung, über welche "gewerberechtliche Zulassung und Registermeldung der Vermittler verfügt".
Unsere Stellungnahme: Die in der Kundeninformation (Ausgabe 8/2006, Seiten 6 und 7) genannten Anforderungen entsprechen inhaltlich den Anforderungen des § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung vom 3. Mai 2006. Dazu gehören auch die Pflichtinformationen zum Register. Der Kunde muss erfahren, ob und wo für den Vermittler eine Registereintragung besteht und wie er diese überprüfen kann.
Kritikpunkt 2: Die Mitteilung zu Beteiligungen am Vermittler- oder Versicherungsunternehmen sei nur noch dann erforderlich, "wenn diese überhaupt zutreffen".
Unsere Stellungnahme: Die zu Grunde liegende Verordnung (analog der umzusetzenden EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie) verlangt zwar nur die Nennung von Beteiligungen über zehn Prozent. Aber die im Wirtschaftsdienst vorgeschlagene explizite Erklärung, dass keine Beteiligungen über zehn Prozent bestehen, dient der Klarheit. Dies wird - da sind wir sicher - auch unter dem gesetzgeberischen Aspekt des Verbraucherschutzes beim neuen Vermittlerrecht nur von Vorteil sein.
Kritikpunkt 3: Die Mitteilung der Beratungsgrundlage nach dem geplanten § 42b Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG neu) sei nicht erwähnt.
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