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27.03.2009 | Kurzarbeitergeld und Entgeltumwandlung

Durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV
vermindert das Kurzarbeitergeld nicht

von RA Franz Erich Kollroß, BVUK. Rechtsberatungs-AG, Würzburg

Bei Arbeitnehmern in Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (Kug) und gleicht die Nettoentgeltdifferenz zu 60 bis 67 Prozent aus. Dabei stellt sich die Frage, ob die durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) das Kug reduziert. Um es vorwegzunehmen: Nein, dem ist nicht so. Die Begründung liefern wir Ihnen nachfolgend.  

 

Berechnung des Kug

Basis für die Berechnung des Kug ist die Nettoentgeltdifferenz (§ 178 Sozialgesetzbuch [SGB] III). Diese wird aus dem pauschalierten Nettoentgelt des Brutto-Sollentgelts und dem pauschalierten Nettoentgelt des Brutto-Istentgelts gebildet (§ 179 SGB III). Das Kug wird also aus der Differenz von Nettozufluss ohne Kurzarbeit und Nettozufluss mit Kurzarbeit berechnet.  

 

Entgeltumwandlung reduziert nicht die Nettoentgeltdifferenz

Dieser Differenzbetrag wird von einer Entgeltumwandlung nicht negativ beeinflusst. Im Gegenteil: Die Entgeltumwandlung erhöht sogar die Nettoentgeltdifferenz. Dieser Effekt beruht auf der Steuerprogression. Sie fällt um so kräftiger aus, je höher das Einkommen und damit der Progressionseffekt ist.  

 

Beispiel

Arbeitnehmer A (Steuerklasse I; 8 % Kirchensteuer) hat ein Brutto-Sollentgelt von 2.600 Euro. Im Falle von Kurzarbeit liegt das Brutto-Istentgelt bei 2.000 Euro. Hat A regelmäßig eine Entgeltumwandlung von 100 Euro monatlich betrieben, sinkt sein Brutto-Sollentgelt auf 2.500 Euro und sein Brutto-Istentgelt auf 1.900 Euro.  

 

 

Ohne Entgeltumwandlung  

Brutto-Sollentgelt  

2.600 Euro  

netto  

1.580,89 Euro  

Brutto-Istentgelt  

2.000 Euro  

netto  

1.297,27 Euro  

Nettoentgeltdifferenz  

 

 

283,62 Euro  

 

Mit Entgeltumwandlung  

Brutto-Sollentgelt  

2.500 Euro  

netto  

1.535,05 Euro  

Brutto-Istentgelt  

1.900 Euro  

netto  

1.247,91 Euro  

Nettoentgeltdifferenz  

 

 

287,14 Euro  

Mit der Entgeltumwandlung steigt die Nettoentgeltdifferenz um 3,52 Euro.