23.04.2009 | Landgericht Heilbronn gibt Bausparkasse Recht
Abschlussgebühren bei
Bausparverträgen sind zulässig
von Dr. Stefan Jokl, Leiter Grundsatzfragen und Koordination beim Verband der Privaten Bausparkassen e. V., Berlin
Die in Allgemeinen Bausparbedingungen enthaltene Klausel über die Erhebung einer Abschlussgebühr von einem Prozent der Bausparsumme ist wirksam, so das Landgericht (LG) Heilbronn.
Hintergrund des Urteils
Im Mai vergangenen Jahres hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen drei Bausparkassen stellvertretend für die gesamte Branche abgemahnt. Es gehe um die von allen Bausparkassen erhobene Abschlussgebühr von in der Regel 1,0 oder 1,6 Prozent der Bausparsumme, die bei Vertragsschluss fällig ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG hat in einem ersten Verfahren die Klage der Verbraucherzentrale gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall abgewiesen (Urteil vom 12.3.2009, Az: 6 O 341/08; Abruf-Nr. 090943).
- Abschlussgebühr als Preisabrede: Die Abschlussgebühr sei als vereinbarter Teil einer Gesamtvergütung zu sehen. Bei der Abschlussgebühr handle es sich um eine Art Aufnahmeentgelt oder Eintrittsgebühr im Rahmen des Vertragsschlusses.
- Bausparvertrag ist einheitlicher Vertrag: Der Abschlussgebühr stehe eine Gegenleistung der Bausparkasse gegenüber. Mit Abschluss des Bausparvertrags erwerbe der Bausparer die Option, bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags ein Darlehen zu bereits festgelegten Konditionen in Anspruch nehmen zu können.
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