01.08.2007 | Lebens-, Rentenversicherung und „Riester-Rente“
Verwertungspflicht des Kunden vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe?
Sie haben Kunden, die eine Lebens- oder Rentenversicherung oder eine „Riester-Rente“ abgeschlossen haben. Was passiert damit, wenn der Kunde Verfahrenskosten zum Beispiel in einem Scheidungs- oder Kündigungsschutzprozess nicht bestreiten kann? Muss er die Versicherung verwerten, bevor Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wird? Diese Fragen beantworten wir im folgenden Beitrag.
Die Struktur der PKH
Die PKH-Bewilligung kommt außer in Strafsachen für alle Verfahrensarten vor deutschen Gerichten in Betracht.
Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht
Ihr Kunde, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, hat Anspruch auf PKH. Vorausgesetzt die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Bevor der Kunde aber PKH erhält, muss er sein Einkommen oder Vermögen einsetzen (§ 115 Absatz 1und 3 ZPO). Aufgrund geringen Einkommens scheiden regelmäßig monatliche Raten zur Begleichung der Prozesskosten aus. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach dem einzusetzenden Vermögen. Hier gilt:
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