01.02.2004 | Lebensversicherung
Erbschaftsteuer des Bezugsberechtigten
Die Erbschaftsteuer für den Zahlungsanspruch des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung entsteht erst, wenn der Versicherer die zur Feststellung der Leistungspflicht erforderlichen Erhebungen abgeschlossen hat (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Erbschaftsteuergesetz [ErbStG], § 11 Versicherungsvertragsgesetz).
Wichtig: Daraus können sich zwei Vorteile für den Bezugsberechtigten ergeben: Der Bezugsberechtigte hat einen Liquiditätsvorteil, weil der Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer in einen späteren Zeitraum fällt. Ein weiterer Vorteil kann, wie im Urteilsfall, eine zwischenzeitlich geringere Erbschaftsteuerbelastung sein. Dieser Vorteil verkehrt sich aber ins Gegenteil, wenn die Erbschaftsteuersätze zwischenzeitlich gestiegen sind.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.8.2003, Az: II R 58/01; Abruf-Nr. 032591 )