01.08.2007 | Lebensversicherung
Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen
Versicherungen auf das Leben oder den Tod eines (Mit-)Unternehmers oder nahen Angehörigen sind unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots in § 12 Einkommensteuergesetz selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zum Grundstückserwerb Darlehen aufgenommen. Diese sollten durch die Ablaufleistung aus Lebensversicherungsverträgen getilgt werden. Die KG als Versicherungsnehmerin hatte die Verträge auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten abgeschlossen (Beschluss vom 11.12.2006, Az: VIII B 5/06; Abruf-Nr. 071857).
Umkehrschluss: Handelt es sich bei der versicherten Person dagegen um eine fremde dritte Person (zum Beispiel Arbeitnehmer oder nicht am Unternehmen beteiligten Geschäftspartner), so sind die Beiträge der betrieblichen Sphäre zuzurechnen und als Betriebsausgaben abziehbar (BFH, Urteil vom 14.3.1996, Az: IV R 14/95).