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01.06.2005 | Lebensversicherung

Sicherungsabtretung: Bausparkasse stehen die Rechte zu

Werden die Rechte an einer Lebensversicherung "unwiderruflich" als Sicherheit an eine Bausparkasse abgetreten, geht die gesamte Forderung auf die Bausparkasse über. Das Recht, Leistungen aus dem Vertrag zu fordern, steht nur dem Zessionar (hier der Bausparkasse) zu. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Köln in folgendem Fall: Die Erben beanspruchten eine Leistung aus der Lebensversicherung, die der Verstorbene zur Sicherung seines Bauspardarlehens abgeschlossen und abgetreten hatte.

Wichtig: Bei einer wirksamen Forderungsabtretung ist der Zessionar auch der Adressat für die Ablehnung und die Fristsetzung. Im Entscheidungsfall musste zum Beispiel der Versicherer die Ablehnung nach §  12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber der Bausparkasse erklären. Auch hier haben die Erben keine Ansprüche. (Urteil vom 22.9.2004, Az: 5 U 214/03; Abruf-Nr.  050944 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 1 | ID 97351