01.12.2004 | Lebensversicherung
Teilweise steuerschädliche Verwendung
Die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen führt dazu, dass die Erträge (Zinsen) versteuert werden müssen. Das gilt auch, wenn das durch die Lebensversicherung gesicherte Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet wurde, so der Bundesfinanzhof (BFH). Die Zinsen sind daher in vollem Umfang steuerpflichtig (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz). Mit dieser Entscheidung hat der BFH das "Alles-oder-nichts"-Prinzip der Finanzverwaltung bestätigt und ein Steuerzahler-freundliches Urteil des Finanzgerichts Münster gekippt (Urteil vom 14.6.2002, Az: 11 K 1154/01 F; Abruf-Nr. 021355 ).
Im Urteilsfall hatte ein Immobilienbesitzer für Baumaßnahmen ein Darlehen aufgenommen. Zur Sicherung bzw. Tilgung des Darlehens verpfändete er die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung. Nach Abschluss der Baumaßnahmen nutzte er das Gebäude teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise vermietete er es an fremde Dritte. Die steuerschädliche Verwendung eines Teils des Darlehens "infiziert" das Gesamtdarlehen. (Urteil vom 13.7.2004, Az: VIII R 48/02; Abruf-Nr. 042601 )