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01.05.2005 | Lebensversicherung

Vertragsverlängerung teilweise steuerschädlich

Werden die wesentlichen Kriterien einer Lebens-/Rentenversicherung verändert und somit der Vertrag wirtschaftlich auf eine neue Grundlage gestellt, stellt diese Veränderung steuerlich einen neuen Vertragsschluss dar. Folge: Die Sparanteilszinsen aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Verträgen sind voll einkommensteuerpflichtig, wenn die Restlaufzeit ab Vertragsänderung nicht mindestens zwölf Jahre beträgt. Wesentliche Kriterien sind laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 8.2.1974, BStBl II 1974, 354) unter anderem die Versicherungsdauer, die Beitragshöhe und die Versicherungssumme. Entsprechend diesen Grundsätzen entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachsen, dass die Sparanteilszinsen steuerpflichtig sind, soweit sie auf den Verlängerungszeitraum entfielen. Im Urteilsfall waren das drei Jahre Die Verlängerung war durchgeführt worden, weil der Arbeitnehmer entgegen ursprünglicher Planungen noch nicht beim vertraglichen Ablaufzeitpunkt in Ruhestand ging.

Beachten Sie: Wäre in den ursprünglichen Verträgen eine Verlängerungsoption vorgesehen gewesen, wäre es nach Meinung des FG nicht zu einer Steuerpflicht gekommen. Mit dieser Auffassung weicht das FG allerdings vom Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. August 2002 (Az: IV C 4 - S 2221 - 211/02; Abruf-Nr.  021387 ), Tz. 36 vorletzter Satz ab. Dort heißt es: Die Wahrnehmung einer vertraglich vereinbarten Option, zum Beispiel einer Vertragsverlängerung, erfordert, dass die wesentlichen Kriterien eines Versicherungsvertrags ab Ausübung der Option eingehalten werden.

Wichtig: Nicht betroffen von der Steuerpflicht - so das FG - sind die Sparanteilszinsen der begünstigten Verträge bis zum ursprünglichen Ablauftermin. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn bis zur Vertragsänderung keine zwölf Jahre verstrichen sind. (Urteil vom 15.7.2004, Az: 10 K 654/98; Abruf-Nr.  050107 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 2 | ID 97341