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01.12.2007 | Lebensversicherung

Wann darf das Finanzamt pfänden?

Im Gegensatz zu einer Rentenversicherung ist eine Kapitallebensversicherung, deren Versicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig und in einem Betrag ausgezahlt wird, unbeschränkt pfändbar. Das gilt auch, so jüngst der Bundesfinanzhof (BFH), wenn der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht hat, statt der Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.  

Wichtig: Hat das Finanzamt die Kapitallebensversicherung gepfändet, kann der Steuerzahler sie nicht mehr nachträglich unpfändbar machen, indem er die Rente wählt. Solange das Rentenwahlrecht nicht ausgeübt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungswert – pfändungsgeschützt – zur Altersvorsorge einsetzen werde, so der BFH. Die Pfändung bewirkt nämlich ein Verfügungsverbot des Versicherungsnehmers über „seine“ Lebensversicherung – eine Option zur Rentenzahlung wird ausgeschlossen. (Urteil vom 31.7.2007, Az: VII R 60/06) (Abruf-Nr. 073096)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 2 | ID 116090