01.12.2003 | Lebensversicherungsverträge mit Dynamik
OLG bejaht Provisionsanspruch nach Ende des Agenturvertrags
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln überrascht mit einem interessanten, für die Vertreter bedeutsamen Urteil. Worum geht es? Es geht um den Provisionsanspruch des Vertreters bei Lebensversicherungen mit Dynamik, wenn der Agenturvertrag beendet ist (Urteil vom 1.8.2003, Az: 19 U 39/02; Abruf-Nr. 032007 ).
Was war geschehen? Der Kläger war bis zum 30. Juni 2000 für die DEVK als Versicherungsvertreter tätig. Danach verlangte er von ihr,
1. | einen Ausgleichsanspruch für vermittelte Krankenversicherungen, |
2. | einen Lebensversicherungsbeitrag auf eine bei der DEVK geführte Altersversorgung nach dem Ausscheiden zu zahlen sowie |
3. | die Provisionen auf Grund der Erhöhungen von Lebensversicherungen mit Dynamik abzurechnen, die er während seiner Vertretertätigkeit vermittelt hatte. |
Der Vertreter konnte sich mit der letzten der drei Forderungen durchsetzen. Verneint hat das OLG
den Ausgleichsanspruch für Krankenversicherungsverträge aus "Billigkeitserwägungen". Es entstehe für den Vertreter keine unzumutbare von ihm zu überbrückende Lücke, bis die Altersversorgung ausgezahlt ist. Denn zwischen dem Ausgleichansanspruch und der Altersversorgung bestünde "nur" eine Fälligkeitsdifferenz von dreieinhalb Jahren. |
den Anspruch auf den LV-Jahresbeitrag, und zwar in Auslegung der Altersversorgungsbestimmungen. Danach seien freiwillige Leistungen nach Ausscheiden nicht mehr zu erbringen. |
Der Hauptteil des Urteils hat es in sich: Das OLG hat die DEVK verurteilt, "für die Zeit ab 1. Juli 2000 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen".
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