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01.02.2006 | Lohnsteuer

Rabattfreibetrag bei Verzicht auf Vermittlungsprovision

Der Rabattfreibetrag nach §  8 Absatz 3 Einkommensteuergesetz greift auch in folgendem Fall: Sie verzichten bei Eigenverträgen Ihrer Mitarbeiter auf Ihre Provision und leiten diese an den Mitarbeiter weiter. Diese Ansicht vertritt das Finanzgericht (FG) Köln im Fall einer Bank, die auch Lebensversicherungen (LV) vermittelt hat. Die Finanzverwaltung sah in den Provisionen Arbeitslohn Dritter und wollte den Rabattfreibetrag nicht gewähren. Anders das FG: Die Bank gewähre den Vorteil, indem sie im Voraus auf ihren Provisionsanspruch verzichte. Nicht die Versicherungs-, sondern die Vermittlungsleistung der Bank sei als gegenüber dem Mitarbeiter unentgeltlich erbracht anzusehen. Es mache auch keinen Unterschied, ob die Vermittlungsleistung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dadurch unentgeltlich erbracht werde, dass die Provisionen

  • aus der Kalkulation des Versicherers herausgerechnet würden und der Mitarbeiter ein günstigeres LV-Angebot erhalte oder
  • von der Bank unmittelbar an die Mitarbeiter ausgekehrt würden.

    Unser Tipp: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: VI R 44/05). Rechtssicherheit besteht daher erst mit dessen Entscheidung. Bis dahin empfiehlt es sich, in gleichgelagerten Fällen Einspruch gegen vom Urteil abweichende Steuerbescheide einzulegen. Gleichzeitig sollten Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen. (Urteil vom 21.4.2005, Az: 10 K 7434/01; Abruf-Nr.  052029 ).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 97475