01.08.2007 | Lohnsteuer
„Tipp-Provisionen“ an Mitarbeiter sind steuerpflichtig
„Tipp-Provisionen“ und andere Vergütungen, die Sie Ihren angestellten Innen- oder Außendienstmitarbeitern für eine Nebentätigkeit bezahlen, gehören als zusätzliche Vergütung regelmäßig zum Arbeitslohn. Dies ist das Fazit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Im Urteilsfall waren mehrere Mitarbeiter eines Kreditinstituts bei Veranstaltungen des Arbeitgebers gelegentlich als Hostessen tätig. Sie erhielten außerdem für die Anbahnung von Immobiliengeschäften sogenannte „Tipp-Provisionen“. (Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 81/02) (Abruf-Nr. 071709)
Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 4 | ID 111487