23.04.2009 | LSG gibt Arbeitgeber Recht
Keine Haftung des Firmenübernehmers
für „vergessene“ SV-Beiträge des Vorgängers
Übernimmt ein Unternehmer eine Firma, haftet er nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) seines Vorgängers. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Urteilsfall
Der Sohn hatte im Jahr 2002 das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen. Mit der Gewerbe-Neuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer noch SV-Beiträge in Höhe von 3.552,27 Euro für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Beiträge forderte die AOK jetzt von dem Sohn. |
SG Koblenz sieht Einstandspflicht
Vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz hatte der Sohn zunächst keinen Erfolg mit seiner Klage. Das SG entschied, dass die Einstandspflicht des Sohnes als Rechtsnachfolger seiner Mutter aus § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) folge.
Die Pflicht zur Beitragsabführung stelle eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Ein Haftungsausschluss nach § 25 Absatz 2 HGB sei nicht erfolgt. (Urteil vom 11.9.2007, Az: S 10 R 337/05; Abruf-Nr. 082997).
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