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01.05.2007 | LV-Finanzierung

Kreditvermittlungsgebühr bei "Sicherheits-Kompakt-Rente"

Die für die Vermittlung einer "Sicherheits-Kompakt-Rente" zu zahlende Gebühr kann regelmäßig nicht steuerlich ausschließlich der Darlehensvermittlung zugeordnet werden, um dem Anleger den vollen Werbungskostenabzug zu ermöglichen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bis 2004 geltenden Rechtslage. Die Leistung des Anbieters einer "Sicherheits-Kompakt-Rente" schließe auch die wirtschaftliche Beratung und steuerliche Berechnung zur Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht ein. Folge: Die Gebühr muss im Schätzweg auf die einzelnen Leistungen des Vermittlers aufgeteilt werden. Wird kein wesentlich höherer Aufwand nachgewiesen, erscheint dem BFH nach wie vor eine Begrenzung der abzugsfähigen Kreditvermittlungsgebühr auf zwei Prozent der Darlehenssumme als angemessen. Der Rest entfällt auf die nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten.

Wichtig: Die Aufteilung können Vermittler und Anleger auch nicht dadurch umgehen, dass sie die Gesamtprovision als "Kreditvermittlungsgebühr" bezeichnen. Maßgebend sei der wirtschaftliche Gehalt. (Urteil vom 7.11.2006, Az: VIII R 108/03; Abruf-Nr.  070685 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 3 | ID 97717