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28.05.2009 | Mehrstufiges System

Differenzprovisionen sind nicht immer
umsatzsteuerpflichtig

von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

„Generalvertreter“, „Bezirksdirektoren“, „Geschäftsstellenleiter“ etc. kennen folgende Situation nur zu gut: Teilbestände ihres Bestands betreuen selbstständige Versicherungsvertreter ihres Versicherers. Von deren Abschlüssen profitieren auch sie, indem sie eine Differenzprovision erhalten. Fällt darauf Umsatzsteuer an? Das kommt wie so oft auf den Fall an.  

Allgemeine Grundsätze

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind nach § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei.  

 

Vermittlungstätigkeit

Versicherungsvertreter kann nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nur der sein, der Vermittlungstätigkeiten erbringt (Urteil vom 3.3.2005, Rs. C 472/03; Abruf-Nr. 050714).  

 

Wichtig: Derjenige, der sich nur auf die Erbringung von Unterstützungsleistungen beschränkt, kann sich nicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 11 UStG berufen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 6.9.2007, Az: V R 50/05; Abruf-Nr. 073881).