26.05.2008 | Mehrstufiges Vertriebssystem
Wer ist „Unternehmer“ und muss für die Provision des Untervertreters einstehen?
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen München
Wer ist in einem mehrstufigen Vertriebssystem „Unternehmer“ im Sinne von § 87a Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) – der Auftraggeber des Hauptvertreters („Hauptauftraggeber“) oder der Hauptvertreter? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Urteil vom 5.3.2008, Az: VIII ZR 31/07; Abruf-Nr. 081077).
Der zugrunde liegende Fall
Zugrunde lag ein Fall, entschieden vom Oberlandesgericht Frankfurt, den wir Ihnen bereits vorgestellt haben (Urteil vom 19.1.2007, Az: 4 U 34/06; Abruf-Nr. 071372; Ausgabe 7/2007 Seite 14).
Der Fall
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