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01.09.2003 | Minijobs

Geringverdienergrenze für Auszubildende gesenkt

Bei Auszubildenden müssen Sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung übernehmen, wenn das Arbeitsentgelt die "Geringverdienergrenze" nicht übersteigt. Die "Geringverdienergrenze" ist jetzt wieder von 400 auf 325 Euro monatlich abgesenkt worden.

Beachten Sie: Wird die "Geringverdienergrenze" zum Beispiel durch Überstundenvergütung überschritten, teilen Sie und der Auszubildende die Gesamtsozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Die Gleitzonenregelung ist auf Auszubildende nicht anwendbar.

Wichtig: Wird die "Geringverdienergrenze" nur auf Grund einer einmaligen Zahlung überschritten, müssen Sie die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" allein und die Beiträge aus dem die Grenze überschreitenden Betrag je zur Hälfte mit dem Arbeitnehmer tragen (Ausnahme: Beitrag zur Pflegeversicherung in Sachsen).

In dem Monat, in dem die Weihnachtszuwendung gezahlt wird, müssen Sie die Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung auf ein Entgelt von 325 Euro allein tragen. Die auf die restlichen 195 Euro entfallenden Beiträge teilen Sie sich mit dem Auszubildenden je zur Hälfte.

Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 3 | ID 97041