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01.04.2003 | Nach der BVK-Verbandsklage

Billigkeitsgesichtspunkte bei der Berücksichtigung der Versorgu

Wie kaum eine andere Sache zuvor hat das Thema des Abzugs der Versorgung vom Ausgleichsanspruch die Gemüter in der Versicherungswirtschaft erregt. Um dem Abzug ein Ende zu bereiten, hat der BVK bekanntlich den Weg zu den Gerichten genommen.

Inzwischen sind zwei der drei Verfahren durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) abgeschlossen (Urteile vom 20.11.2002, Az: VIII ZR 146/01, Abruf-Nr.  021782 ; Az: VIII ZR 211/01, Abruf-Nr.  030027 ; sehen Sie dazu auch den Beitrag in der Dezember-Ausgabe 2002, Seite 7 und 8)

Die Billigkeit im Konzept der gesetzlichen Regelung

Ein volles Verständnis beider Entscheidungen erschließt sich nur, wenn über einen entscheidenden Gesichtspunkt Klarheit besteht, nämlich den der Billigkeit; der Billigkeit im Rahmen des Grundkonzepts der gesetzlichen Regelung in §  89b Handelsgesetzbuch (HGB).

Die Anspruchsvoraussetzungen in §  89b HGB sind jeweils gesondert zu prüfen und müssen kumulativ gegeben sein. Der Billigkeitsgesichtspunkt kommt allerdings erst nach der Feststellung erheblicher Unternehmervorteile und eines ausgleichsfähigen Provisionsverlustes zum Zuge. Denn der Ausgleichsanspruch ist nicht etwa ein allgemeiner Billigkeitsanspruch und deshalb auch seiner Höhe nach nicht etwa maßgeblich nach allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkten zu bemessen, sondern ist grundsätzlich ein Vergütungsanspruch.

Die Rechenschritte nach §  89b HGB

Dies vorausgeschickt, ergeben sich nach den gesetzlichen Kriterien des §  89b HGB zwingend folgende Rechenschritte:

1. Feststellung, ob und welche erheblichen Vorteile dem Unternehmen nach Vertragsbeendigung verbleiben (§  89b Absatz 1 Nummer 1 HGB)
2. Feststellung der Provisionsverluste des Vertreters (§  89b Absatz 1 Nummer 2 HGB)

Wichtig: In beiden Schritten ist eine Zukunftsprognose anzustellen. Sie ist a priori nicht zeitlich begrenzt. Auf diese Weise wird der so genannte Rohausgleich ermittelt.

3. Prüfung, ob der Rohausgleich der Billigkeit entspricht (§  89b Absatz 1 Nummer 3 HGB). Das heißt: Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsprüfung ist darüber zu befinden, ob Abzüge gerechtfertigt sind bzw. Überlegungen anzustellen, die den Rohausgleich auf der ermittelten Höhe halten.