10.01.2008 | Nachbetreuungsaufwand für Lebensversicherungen
FG Münster schätzt Höhe der Rückstellungen für Betreuungsaufwand
Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherer die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so muss er für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010).
Dem BFH-Urteil war eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster vorausgegangen, mit dem die Bildung einer solchen Rückstellung abgelehnt worden war. Nachdem der BFH im Jahr 2004 die Bildung der Rückstellung dem Grunde nach bejaht hatte, musste sich das FG im zweiten Rechtsgang mit der Ermittlung der Höhe des rückstellungsfähigen Aufwands befassen.
Die Entscheidung des FG
Das FG hat die vom Vertreter angesetzten Rückstellungen für Lebensversicherungen in den Jahren 1992 und 1994 reduziert (Urteil vom 13.9.2007, Az: 12 K 6087/04 E; Abruf-Nr. 073364).
Nachholung der Rückstellungsbildung bei Bestandsübernahme
Der Vertreter ist nach Ansicht des FG Münster berechtigt, Rückstellungen aus Anlass einer Betreuung und Abwicklung derjenigen Lebensversicherungsverträge zu bilden, für die schon der Vorgänger früher Provisionen vereinnahmt hatte. Das FG Münster weicht damit ausdrücklich vom anderslautenden Beschluss des FG Saarbrücken ab (Beschluss vom 11.10.2006, Az: 1 V 212/06; Abruf-Nr. 070120).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig