01.03.2005 | Nachweis der Zuordnung
Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern
Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern möglich, so der Bundesfinanzhof (Urteil vom 2.10.2003, Az: IV R 13/03; Abruf-Nr. 032752 ). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich inzwischen dazu geäußert, wie Sie die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nachweisen müssen (Schreiben vom 17.11.2004, Az: IV B 2 - S 2134 - 2/04; Abruf-Nr. 050046 ).
Nutzen Sie ein Wirtschaftsgut (zum Beispiel einen Pkw) zu mehr als 50 Prozent betrieblich, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als zehn Prozent betrieblich nutzen, sind notwendiges Privatvermögen.
Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen kann im Einzelfall steuerlich vorteilhaft sein. Die Zuordnung muss aber in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnahe Aufzeichnungen nachwiesen werden. Das BMF hat dafür vier Regeln aufgestellt:
Einen eindeutigen Nachweis erbringen Sie, wenn Sie das Wirtschaftsgut zeitnah (spätestens zum Ende des Veranlagungszeitraums) in Ihr Anlageverzeichnis aufnehmen. Alternativ können Sie eine schriftliche Erklärung bei Ihrem Finanzamt abgeben. |
Bei einer Aufzeichnung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei Ihrem Finanzamt eingeht. |
Sie haben jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass Sie das Wirtschaftsgut eindeutig und unumkehrbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet haben. Behandeln Sie Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, kann das als Indiz für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen gelten. |
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