01.09.2005 | OFD-Verfügung
Wann ist die Papierform noch zulässig?
Für Anmeldezeiträume ab Juni 2005 muss die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich elektronisch abgegeben werden. Einem Vorstoß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zur Aussetzung dieser Verpflichtung hat sich das Bundesfinanzministerium nicht angeschlossen (Juni-Ausgabe 2005, Seite 13 ; Juli-Ausgabe, Seite 1 ).
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz hat jetzt bekannt gegeben, wie künftig zu verfahren ist (bundesweit abgestimmte Verfügung vom 4.7.2005, Az: O 2000 - 56/13 - St 11; Abruf-Nr. 052082 ).
Wird trotz fehlender Anerkennung als Härtefall die Anmeldung weiterhin in Papierform abgegeben, soll die Abgabe als entsprechender Härtefall-Antrag angesehen werden, dem das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen braucht.
Das heißt: Wurde bisher kein Härtefall-Antrag gestellt und wurde den steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachgekommen, sollen die Finanzämter keine Zwangsmaßnahmen (Verspätungszuschläge und Zwangsgeld) einleiten.
Wurde ein Härtefall-Antrag abgelehnt, weil zum Beispiel alle technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung vorhanden sind, können Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn die Abgabe der Anmeldungen weiterhin in Papierform erfolgt.
Bei der Entscheidung über Härtefall-Anträge bzw. über Einsprüche gegen abgelehnte Härtefall-Anträge soll berücksichtigt werden, dass ein Härtefall bereits dann vorliegt, wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht vorliegen.
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