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25.09.2009 | Overhead-Vergütung

Voraussetzungen für Provisionsrückforderungen gelten auch für Overhead-Vergütungen

Bei der Rückforderung von bevorschusst gezahlten Overhead-Vergütungen gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung von Provisionen.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Versicherer fordert von seiner ehemaligen Versicherungsvertreterin die Rückzahlung von Provisionen und Overhead-Vergütungen.  

 

Die Parteien schlossen zunächst einen Agenturvertrag, wonach die Vertreterin eine Generalagentur übernahm. Später wurde der Vertrag aufgehoben und eine Vertriebsvereinbarung geschlossen. Die Vertreterin war weiterhin für den Versicherer tätig, ihr wurde die Leitung einer Geschäftsstelle übertragen und es wurden ihr weitere Vertriebspartner zugeordnet, an deren Geschäften sie mit einer Provision beteiligt war.  

 

Kündigung durch Versicherer

Aufgrund von Umsatzrückgängen kündigte der Versicherer der Vertreterin. Anschließend verlangte er unverdiente bevorschusste Provisionen zurück. Damit hatte er vor dem OLG zum großen Teil Erfolg (Urteil vom 20.5.2009, Az: 3 U 20/09; Abruf-Nr. 092382).  

Die Entscheidung des OLG

Die Besonderheit an dem Fall bestand darin, dass das OLG die Rechtsprechungsgrundsätze zur Nachbearbeitungspflicht von notleidenden Verträgen auch auf die Overhead-Vergütungen angewendet hat, die die Führungskraft erhält und nicht die ihr zugeordneten Vertriebspartner/Abschlussvermittler.