28.08.2008 | Pauschalrückstellung „Stornoreserve“
Aufzeichnungen zum Beweis notwendig
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat ein wichtiges Urteil gefällt, das zentrale Ausführungen zur Bildung von Pauschalrückstellungen im Versicherungsvermittlungsgewerbe enthält (Urteil vom 11.6.2007, Az: 5 K 2907/04; Abruf-Nr. 081067).
Der zugrunde liegende Fall
Der Vertreter vermittelte Sparkassenfinanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungen. Nach den vertraglichen Bestimmungen zwischen Vertreter und Gesellschaft waren die Vermittlungsprovisionen für die Lebensversicherungen erst nach einer Vertragslaufzeit von sechs Jahren stornofrei und somit verdient. Wurden die Verträge innerhalb dieser Zeit geändert oder aufgelöst, konnte es zur teilweisen oder vollständigen Rückforderung der Provisionen kommen. |
Der Vertreter bildete in seiner Bilanz „Rückstellungen Stornoreserven“, die er mit einem pauschalierten Betrag in Höhe von fünf Prozent des Jahresumsatzes ansetzte. Die Finanzverwaltung ließ nur einen Abzug in Höhe von zwei Prozent zu.
Die Entscheidung des FG
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