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29.01.2009 | Pensionszusage

Pensionszusagen für beherrschende GGf:
Neue Altersgrenzen bei steuerlicher Bewertung

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) muss künftig eine Staffelung nach dem Geburtsjahrgang erfolgen (Abschnitt R 6a Absatz 8 Einkommensteuer-Richtlinien [EStR]). Der Bundesrat hat am 28. November 2008 seine Zustimmung zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien erteilt.  

 

Die neuen Regelungen

Bisher musste für die Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden GGf ein Mindestalter von 65 Jahren zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme war nur bei schwerbehinderten Menschen möglich. Hier lag das Mindestpensionsalter bei 60 Jahren.  

 

Künftig gilt für Geburtsjahrgänge bis 1952 das für die Berechnung der Pensionsrückstellung maßgebliche Endalter 65, für Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1961 das Endalter 66 und für Geburtsjahrgänge ab 1962 das Endalter 67. Bei Schwerbehinderten verschiebt sich das früheste Pensionsalter von 60 auf 62 Jahre.