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27.11.2008 | Personalmanagement

Ablehnung der Elternteilzeit bei fehlendem Bedarf

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (Elternteilzeit). Ein Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit und damit auch keinen Anspruch auf Elternteilzeit, wenn Sie als Arbeitgeber keinen Bedarf für die Beschäftigung des in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters haben; wenn also dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Mit diesem Tenor hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich auf die Arbeitgeber-Seite gestellt. Die Elternteilzeit setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Zu deren Abschluss seien Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Ist also Ihre Agentur überbesetzt, müssen Sie keine Elternteilzeit gewähren.  

Wichtig: Konkurriert der Mitarbeiter in Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden Mitarbeitern um einen freien Arbeitsplatz, müssen Sie erstere nicht in die Sozialauswahl einbeziehen. Begründung des BAG: Die Beschäftigungspflicht gegenüber dem Mitarbeiter in Elternzeit ruhe, während sie gegenüber den anderen Mitarbeitern zu erfüllen sei. (Urteil vom 15.4.2008, Az: 9 AZR 380/07) (Abruf-Nr. 082556)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 4 | ID 123016