04.01.2010 | Personalmanagement
Arbeitslosmeldung bei befristetem Arbeitsverhältnis
Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer sich drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsuchend melden. Das gilt selbst dann, wenn er die Befristung vor Aufnahme der Beschäftigung ausdrücklich der Arbeitsagentur mitgeteilt hat. Diese schmerzliche Erfahrung musste jetzt ein Arbeitnehmer vor dem Sozialgericht Stade machen. Weil er sich erst am 22. Mai des Jahres zum 1. Juli arbeitslos gemeldet hatte, sperrte ihm die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld für eine Woche. (Urteil vom 9.6.2009, Az: S 6 AL 105/07) (Abruf-Nr. 093325)
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 3 | ID 132542