03.03.2011 | Personalmanagement
„Jubiläumsgeld“ und betriebliche Übung
Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf Zahlung eines „Jubiläumsgeldes“ bei Erreichen des 25. Dienstjubiläums, wenn eine solche betriebliche Übung bestanden und der Arbeitgeber diese auch nicht wirksam beseitigt hat. Eine solche betriebliche Übung kann insbesondere nicht durch Anweisung an die Buchhaltung beseitigt werden, künftig keine Jubiläumsgelder mehr auszuzahlen. Vielmehr bedarf dazu einer Vertragsänderung. Die betriebliche Übung wird auch nicht dadurch beseitigt, dass einige Jahre keine Jubiläumsgelder mehr ausgezahlt werden. So lässt sich eine Entscheidung des Landesabeitsgerichts Hamm auf den Punkt bringen (Urteil vom 11.11.2010, Az: 8 Sa 643/10; Abruf-Nr. 110505).
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 3 | ID 142711