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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Rückforderung bevorschusst gezahlter Provisionen von Mitarbeiter

| Ein Leser fragt: Was passiert mit darlehensweise, also vorschüssig an den Innendienstmitarbeiter gezahlten Provisionen, wenn die Versicherungsverträge innerhalb der Stornozeit nicht mehr bedient werden? Wie erhalte ich als Arbeitgeber die vorschüssig gezahlten Provisionen zurück, wenn kein Neugeschäft mehr kommt? Ist es in einem solchen Fall möglich, die unverdiente Provision vom Grundgehalt abzuziehen? Wir haben Rechtsanwältin Michaela Ferling gefragt. |

 

DIE ANTWORT | Sie können die bevorschusst ausbezahlte unverdiente Provisionen zurückfordern, wenn der Versicherungsvertrag storniert wird, nachdem Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter qualifiziert nachgearbeitet haben (§ 87a Abs. 3 HGB). Sie können sich die Provisionen zurückzuholen, indem Sie diese vom Grundgehalt des Mitarbeiters abziehen; allerdings müssen Sie dazu die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen einhalten.

 

PRAXISHINWEIS | Seit 1. Juli haben sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erhöht. Der pfändungsfreie Betrag beträgt für Personen

  • ohne Unterhaltsverpflichtung jetzt 1.029,99 Euro,
  • bei einer Unterhaltsverpflichtung 1.419,99 Euro,
  • bei zwei Unterhaltsverpflichtungen 1.639,99 Euro und
  • bei drei Unterhaltsverpflichtungen 1.849,99 Euro.

Die aktuellen Pfändungstabellen finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) in „Online-Service/Downloads“ unter „Arbeitshilfen“- Stichwort „Personalmanagement“.

 
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 1 | ID 28207280