26.02.2009 | Personalmanagement
Streit um „Dankes- und Wunschformel“ im Arbeitszeugnis
Als Arbeitgeber brauchen Sie jedenfalls dann nicht das Arbeitszeugnis mit einer „Dankes- und Wunschformel“ abzuschließen, wenn dem Mitarbeiter eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In diesem Fall könne der Mitarbeiter nicht verlangen, dass Sie Ihren „Dank für die gute Zusammenarbeit“ ausdrücken. (rechtskräftiges Urteil vom 21.5.2008, Az: 12 Sa 505/08) (Abruf-Nr. 082692)
Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 3 | ID 124852