23.11.2009 | Pflegeversicherung
Nach Unterbrechung neuer Vertragsschluss notwendig
Wer die private Pflegepflichtversicherung unterbricht, ohne die ihm angebotene Anwartschaftsversicherung abzuschließen, muss nach der Unterbrechung einen neuen Versicherungsvertrag abschließen, auch wenn er am 1. Januar 1995 Mitglied bei einem privaten Krankenversicherer war. So hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines Beamten entschieden, der während seines Auslandsaufenthalts weiter Mitglied des privaten Krankenversicherers blieb, aber die private Pflegeversicherung unterbrochen hatte. Der Beamte wollte nach seiner Rückkehr wieder zu den am 1. Januar 1995 geltenden Vertragsbedingungen Mitglied der privaten Pflegeversicherung werden, weil er am 1. Januar 1995 Mitglied beim privaten Krankenversicherer war. Er berief sich auf § 110 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Das BSG hat dies abgelehnt: Der Anspruch auf Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrags richte sich nach § 110 Absatz 3 SGB XI. Das heißt, er sei so zu behandeln, als ob der Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 1995 begründet werde. (Urteil vom 2.9.2009, Az: B 12 P 2/08 R) (Abruf-Nr. 093338)