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01.12.2003 | Private Lebensversicherung

Wegweiser zur steuerbegünstigten Finanzierungs-Lebensversicheru

von Erich Holzner, Produktmanagement-Privatkunden, Schweizerische Rentenanstalt, München

Mit dem Steueränderungsgesetz 1992 hat der Gesetzgeber die Steuerbegünstigung von zu Finanzierungszwecken eingesetzten Lebensversicherungen (Finanzierungs-LV) eingeschränkt.

Lesen Sie nachfolgend, wie die Finanzierungsvereinbarungen Ihrer Kunden aussehen müssen, damit ihnen die Steuervorteile der privaten Lebensversicherung erhalten bleiben.

"Steuerspar-Modell" Finanzierungs-LV

Das Modell "Finanzierungs-LV", das den Gesetzgeber so ärgerte, besteht darin, dass ein Investor ein Darlehen aufnimmt. Er vereinbart mit dem Kreditgeber Tilgungsaussetzung und zahlt während der Laufzeit nur die Kreditzinsen. Um das Darlehen zu tilgen, schließt er eine Lebensversicherung ab.

Vorteilhaft kann dieses Modell deshalb sein, weil der Investor die Kreditzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten Steuer mindernd geltend machen kann. Teilweise wurden in der Vergangenheit auch die Darlehenszinsen mit dem Darlehen finanziert. Da bei diesem Modell - im Gegensatz zum annuitätischen Darlehen - die Darlehenszinsen nicht sinken, fällt die Steuer-Ersparnis höher aus als bei annuitätischen Darlehen.

Steuerliche Voraussetzungen der Finanzierungs-LV

Um einer - möglicherweise tatsächlich - extensiven Nutzung des Modells einen Riegel vorzuschieben, schreibt §  10 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zunächst vor, dass Lebensversicherungen nicht steuerlich begünstigt sind (kein Sonderausgabenabzug, Sparanteilszinsen sind steuerpflichtig), wenn

  • die Ansprüche aus der Lebensversicherung während ihrer Dauer (auch wenn sie länger als zwölf Jahre ist) im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen,