26.02.2009 | Provision
Ausgleich für entgangene Bestandspflegeprovision
Ein Leser hat am Ende seiner Tätigkeit für den Versicherer eine „Abfindung für entgangene Bestandspflegeprovisionen (Leben und Kranken)“ erhalten. Wie wird diese besteuert?
Die Antwort: Die „Fünftel-Regelung“ gilt für Ausgleichszahlungen nach § 89b Handelsgesetzbuch (§§ 34 Absatz 2 Nummer 2, 24 Nummer 1 Buchstabe c Einkommensteuergesetz). Das bedeutet, dass jedenfalls dann, wenn im konkreten Fall der Ausgleichsanspruch und die „Abfindung“ für entgangene Provisionen getrennt voneinander sind, die „Fünftel-Regelung“ auf die Abfindung nicht anwendbar ist. Ist die „Abfindung“ dagegen lediglich ein Berechnungsfaktor für den Ausgleichsanspruch, ist die „Fünftel-Regelung“ anwendbar.
Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 4 | ID 124854