27.11.2008 | Provision
Einseitige Vertragsanpassungen sind unwirksam
Der Arbeitskreis Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (kurz AVV) hat ein Gutachten zu folgender Frage in Auftrag gegeben: Darf ein Versicherer die in § 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz vorgesehene Berechnung der Rückkaufswerte zum Anlass nehmen, um die mit seinen Vertretern früher getroffenen Provisionsvereinbarungen
- entweder durch eine Verlängerung der Stornohaftzeiten oder
- durch ein Hinausschieben der Fälligkeit von Provisionszahlungen einseitig zu ändern?
Diese Änderungen haben die Versicherer bekanntlich Anfang des Jahres den Vertretern in Serienbriefen mitgeteilt und nicht durch Provisionserhöhungen ausgeglichen.
Wichtig: Der Gutachter, Prof. Dr. Heinrich Dörner von der Universität Münster, kommt zum Ergebnis, dass die von den Versicherern vorgenommenen einseitigen Vertragsanpassungen unzulässig und damit unwirksam sind. Zum gleichen Ergebnis sind wir bereits in unserem Beitrag in der Februar-Ausgabe 2008 (Seiten 3 bis 6) gelangt.
Die Vertretervereinigungen werden das Gutachten nun zum Anlass nehmen, mit den Versicherern bei den Provisionen nachzuverhandeln. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Vertretervereinigung oder beim AVV (info@avv-deutschland.de).