28.03.2011 | Provision
Verlust einer Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg
Im Falle der Übersendung einer Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg darf der Versicherer darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Deshalb führt ein ausnahmsweise eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrags auf Umständen beruht, die der Versicherer zu vertreten hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 1.12.2010, Az: VIII ZR 310/09; Abruf-Nr. 110310).
Praxishinweis: Das Zugangs- und Beweis-Problem dürfte in der Praxis eher unüblich sein, weil Sie im Regelfall Ihre Stornogefahrmitteilungen über Ihr Agentur-System online erhalten. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143382