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01.11.2003 | Provisionen an Unteragenten oder Tippgeber

Steuerberater muss auf unzureichende Barquittungen hinweisen

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Bei Betriebsprüfungen bekommen Versicherungskaufleute oft Probleme, soweit es um Provisionszahlungen an Unteragenten oder Tippgeber geht. In ihrer Buchführung finden sich zwar Belege über gezahlte Provisionen. Diese enthalten aber oft nur einen gekritzelten Nachnamen des Provisionsempfängers, ein Datum und einen Betrag.

Anforderungen an die Barquittung

Dem Prüfer reicht dies nicht. Er verweist auf §  160 Abgabenordnung (AO). Danach müssen Sie den Empfänger eines Betrags "genau" benennen, wenn Sie den Betrag als Betriebsausgabe Steuer mindernd geltend machen. Tun Sie das nicht, wird der Abzug versagt und Sie zahlen Steuern nach. Zu Recht? Gibt es dagegen eine Handhabe? Wenn ja, gegen wen?

"Genau" bedeutet, dass Sie den Provisionsempfänger genau benennen müssen, also mit Vor- und Zunamen, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort. Das ist durch die Finanzgerichte abschließend geklärt. Sich dagegen zu wehren, hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Steuernachzahlung müssen Sie leisten.

Beratungspflicht des Steuerberaters

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie der Leidtragende sind. Jüngst entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.2.2003, Az:  IX ZR 384/99; Abruf-Nr.  030752 ), dass ein Steuerberater über die Anforderungen an Barquittungen belehren muss. Unterlässt er dies, verletzt er den Beratungsvertrag und macht sich schadenersatzpflichtig.

Mit anderen Worten: Wenn Sie Ihrem Steuerberater monatlich Ihre Belege zusenden, bei denen sich auch die Quittungen über Zahlungen an Unteragenten befinden, muss Ihr Berater prüfen, ob die Quittungen den Erfordernissen des §  160 AO entsprechen. Tun sie dies nicht, muss er Sie darauf hinweisen, damit Sie die Belege vervollständigen. Eine solche nachträgliche Vervollständigung ist zulässig. Weist Sie Ihr Steuerberater nicht auf die unvollständigen Belege hin, macht er sich schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht entfällt erst, wenn Sie nach dem Hinweis des Steuerberaters die Angaben nicht nachholen.

Unser Tipp: Falls Ihr Prüfer Barquittungen bemängelt, sollten Sie die fehlenden Angaben unverzüglich nachholen. Dann fällt keine Nachzahlung an. Sind die fehlenden Angaben nicht mehr nachzuholen (die fraglichen Vorgänge liegen ja meist Jahre vor dem Prüfungszeitpunkt), sollten Sie Ihren Steuerberater auf Schadenersatz ansprechen. Sie sollten die Rechnung Ihres Steuerberaters für seine Tätigkeit während der Betriebsprüfung nicht voreilig bezahlen.